Belegte Aussage — Hagen Kohl (AfD)
„Fraglich ist doch, ob Personen, die sich nicht entscheiden können, ob sie eine männliche, eine weibliche oder eine Kombination aus diesen beiden Amtsbezeichnungen führen wollen, also offenkundig unter einer Entscheidungsschwäche leiden, überhaupt hoheitliche Maßnahmen und richterliche Entscheidungen treffen sollten.“
Quelle
Kodierte sprachliche Mittel
PauschalisierenSprachkritische Analyse
Die Formulierung verwandelt die Selbstbestimmung der Amtsbezeichnung – männlich, weiblich oder kombiniert – in ein diagnostisches Etikett und pauschalisiert von dieser Einzelentscheidung auf einen angeblichen Charaktermangel. Aus einer Frage der Selbstbezeichnung wird so eine Frage der Amtsfähigkeit, ohne dass ein Zusammenhang zwischen beidem belegt wird.
So hört der ideologiekritisch geschulte Leser das unausgesprochene Kalkül (Rekonstruktion, kein Zitat):
Ich nehme eine Entscheidung, die niemanden etwas angeht außer der Person selbst, und drehe sie um: nicht Selbstbestimmung, sondern Schwäche. Das Wort »Entscheidungsschwäche« klingt wie eine Diagnose, nicht wie eine Meinung – so muss ich nichts beweisen, ich beschreibe scheinbar nur einen Befund. Von dort ist der Sprung zur hoheitlichen Aufgabe kurz: Wer sich bei sich selbst nicht entscheiden kann, kann das erst recht nicht bei anderen. Dass zwischen einer Amtsbezeichnung und einem Richterspruch kein logischer Zusammenhang besteht, sage ich nicht – die Pauschalisierung soll wie Vernunft klingen, nicht wie Hohn.
Was diese Aussage leistet
Für den, der ihn hört: Die eigene Sicherheit über klare Geschlechterordnung bekommt eine Aufwertung: Wer daran zweifelt, gilt als ›entscheidungsschwach‹. Das fühlt sich wie ein nüchterner Befund an, nicht wie eine Meinung — geprüft ist der Zusammenhang zur Amtsfähigkeit damit nicht.
Für den, der ihn sagt: Der Satz verlangt keinen Beleg für einen Zusammenhang zwischen Amtsbezeichnung und juristischer Kompetenz — er behauptet ihn als Diagnose und stellt den Sprecher damit als nüchternen, klar urteilenden Gegenpart zu vermeintlicher Verwirrung dar.
Die Bilanz: Ohne dass ein Zusammenhang zwischen Selbstbezeichnung und richterlicher Eignung geprüft worden wäre, verengt sich der Zugang zu einem Amt für eine Gruppe von Menschen. Welche Kriterien tatsächlich über Eignung entscheiden, bleibt unbeantwortet.